Archivale
Berufungssache. Kläger ist das Loeramt, vertreten durch den Gildemeister Baltzar Brüning und Johan Hermeling. Beklagter ist Henrich von der Lippe (Lipper) und das Schumacheramt (vertreten durch die Gildemeister Wilhelm Wermeling und Johan Budde) als Nebenintervenient. Der Beklagte Lipper, ein Ortsfremder, hat in Münster außerhalb der freien Märkte Leder an die Schuhmacher verkauft. Das Loeramt behauptet, dass nach seiner Amtsrolle allein die Loer in Münster außerhalb der freien Märkte Leder verkaufen dürften; es hat das Leder des Lipper beschlagnahmt.
Enthält: Um die Rechtmäßigkeit dieser Beschlagnahme dreht sich der Streit. Die Beklagten wenden ein, dass durch Interimsbescheid des Rats vom 5.8. 1613 der Ankauf des Leders von Fremden zeitweise gestattet gewesen sei. Das Loeramt behauptet: dieser Bescheid sei ohne Wissen der Alter- und Meisterleute erlassen, daher ungültig. Es verliert den Prozess. Erwähnt werden die Schumacher Johan Glade, Henrich zur Horst und Alexander Pennekamp, ferner Johan Grotegese, Jobst von Bippen, Wilhelm Joseph.
- Reference number
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B-C Civ, 36
- Context
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Causae Civiles (Zivilprozessakten) >> 1601-1700
- Holding
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B-C Civ Causae Civiles (Zivilprozessakten)
- Date of creation
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1617 - 1618
- Other object pages
- Delivered via
- Last update
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17.09.2025, 2:34 PM CEST
Data provider
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Object type
- Archivale
Time of origin
- 1617 - 1618