Verzeichnung
Die zwischen der Stadt Hildesheim und den Klöstern St. Godehardi und St.Michaelis daselbst (Katholische Klerisei) vorgefallenen Streitigkeiten, namentlich in puncto fractae pacis publicae et religiosae (Störung einer Fronleichnamsprozession bei St.Godhardi), und die vom Reichshofrat deshalb auf Kurmainz und Wolfenbüttel erkannte Kommission zwecks gütlicher Beilegung derselben 2 Bde. Enthält: u.a. Berichte der Gesandtschaft in Wien; Resolution des Kaisers in dieser Sache vom 29. Okt. 1734
- Reference number
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NLA HA, Hann. 92, Nr. 2027
- Former reference number
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LXIII 3 Vol. II
- Further information
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Identifikation: Band: 4
Index-Gruppe: Institution: Reichshofrat
- Context
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Deutsche Kanzlei in London >> 26 Reichssachen >> 26.19 Stift und Stadt Hildesheim
- Holding
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NLA HA, Hann. 92 Deutsche Kanzlei in London
- Indexbegriff subject
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Fronleichnamsprozession, Störung
Pax publica et religiosa, Bruch
- Indexentry person
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Karl VI., Kaiser
- Indexentry place
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Hildesheim, Katholische Klerisei
Hildesheim, Kloster St. Godehardi
Hildesheim, Kloster St. Michaelis
Hildesheim, Stadt, Streit mit der katholischen Klerisei
Mainz, Erzbischof u. Kurfürst, kaiserl. Kommissar
Wien, Gesandtschaftsberichte aus
- Date of creation
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1734 - 1740
- Other object pages
- Last update
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16.06.2025, 1:31 PM CEST
Data provider
Niedersächsisches Landesarchiv. If you have any questions about the object, please contact the data provider.
Object type
- Verzeichnung
Time of origin
- 1734 - 1740
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Kaiser Karl VI. gebietet Bürgermeistern und Rat der Stadt Nürnberg ihren Bürgern, welche ein Handwerk treiben, nicht zu gestatten, den Titel von Residenten, Räten der Agenten auswärtiger Herrscher oder Kurfürsten und Fürsten des Reichs zu erwerben, darauf bezügliche Wappen und Kleidung zu führen und sich ihren ordentlichen Gerichten zu entziehen und solchen zu befehlen, innerhalb dreier Monate ihrer bürgerlichen Hantierung zu entsagen oder diese Titel niederzulegen.
Kaiser Karl VI. setzt in Bestätigung althergebrachter Nürnbergischer Statuten fest, dass kein Bürger, Schutzverwandter, Untertan, oder Angehöriger dieser Stadt noch auch kein Fremder Güter oder unbewegliche Rechte, so unter Nürnbergischer Botmäßigkeit, an jemanden andern als einen wirklichen Bürger veräußern mag.
Kaiser Karl VI. als Herr der östreichischen Niederlande bestätigt der Stadt Nürnberg den Empfang des ihm jährlich zustehenden "Rechts" (eines Schwertes) und befiehlt den Beamten der Provinzen Brabant und Limburg die Nürnberger Kaufleute im Genuß ihrer Privilegien daselbst zu schützen. Siegler: der Aussteller.
Kaiser Karl VI. bestätigt dem Rat der Stadt Nürnberg das ihm als Herrn der östreichischen Niederlande zustehende "Recht" (ein Schwert) empfangen zu haben und gebietet den Beamten der Herzogtümer Brabant und Limburg die Nürnberger Kaufleute im Genuß ihrer althergebrachten Privilegien zu schirmen. Siegler: der Kaiser.