Archivale
Obligationsschulden; Appellation
Enthält: Ausgangspunkt für den Rechtsstreit ist eine Forderung des Klosters St. Ignatius an Johann Prommen über 100 kölnische Tlr aus einer Obligation seiner verstorbenen Schwiegereltern Gerart Jaixen und seiner Frau, für die sie ihren Besitz als Unterpfand einsetzten. Bereits am 27.4.1723 hatte das Kloster die Schuld mit einer gerichtlichen Klage zurückgefordert. Andernfalls sollte das Haus der Familie gepfändet werden. Der Streit hat eine längere Vorgeschichte: Im Jahr 1666 hatten die Eheleute Gerart Jaixen und Magdalena Fuchs (Voiß ?) von Engelbert und Mattheiß Fuchs 50 Rtlr geliehen, für die sie mit vier Gewalt Holz hafteten. Die Gläubiger Fuchs nahmen indes beim Kloster St. Ignatius 100 kölnische Tlr auf, um eine Hypothek auf das Haus und Garten am Markt, neben Johann Jaixen und Johann Schmitz, einzulösen. Denn dieses Haus, in dem jetzt Johann Prommen (verheiratet mit Maria Jaixen) wohnte, war den Alexianerbrüdern verschrieben. Als Sicherheit für den Kredit erhielt das Kloster mit Datum vom 1.6.1680 die oben genannte Obligation auf die Holzgewalten. Die Kreditnehmer blieben aber offenbar die Einlösung und die Zinsen schuldig. Die Klägerinnen fordern nun von Johann Prommen die Rückzahlung beider Schuldverhältnisse: der Holzerträge und des Hauses. Sie erwirken, da er nicht zahlungswillig ist, die Erlaubnis zur Inbesitznahme und Versteigerung und, da er auf den Immissionsbeschluss nicht eingeht, am 21.3.1724 ein Säumnisurteil gegen ihn. Prommen protestiert und appelliert dagegen (26.3./4.4.) - ohne Erfolg: Anfang Mai 2./16. bestätigt das Gericht die Zuweisung der Unterpfänder. Es kommt hinzu, dass die Alexianer die Obligation inzwischen an Herrn von Werll, Kanoniker am Stift St. Gereon, weitergegeben hatten, der nun als Dritter in den Prozess eintritt und Anspruch auf die 100 Tlr erhebt. Das Gericht solle von der Versteigerung des Hauses absehen, und die Klosterfrauen auf die Holzgewalten verweisen, mit denen sie sich zufrieden geben sollen. Er beruft sich darauf, dass den Alexianern schon lange vor dem Kloster St. Ignatius die Immission und Taxation auf die Unterpfänder zugesprochen worden war, und sie dieses Recht, das sich auf das Haus mit samt seinen Rechten und Gerechtigkeiten beziehe, am 15.10.1723 ihm bzw. seinem Anwalt übertragen hatten. Schon am 22.2.1724 hatte er dazu die geforderte Original-Zession der Schuldverschreibung und den gerichtlichen Zuspruch darauf ("Adjudication") vorgelegt ("Adjunctum " 1 und 2), aber bisher keine Reaktion darauf erhalten. Er fordert bereits jetzt die Einschaltung eines unparteiischen Richters (Eingabe vom 16.5.). Die Auseinandersetzung konzentriert sich im folgenden auf die Frage, ob die beiden Schuldverschreibungen beim Kloster St. Ignatius zusammengenommen, oder die Zession an die Alexianerbrüder bzw. Herrn von Werll als deren Nachfolger davon abgetrennt werden sollten, d. h. ob das Haus Prommens "in subsidium" oder "generaliter" verhypothekisiert sei. Johann Prommen weist die Forderungen des Klosters St. Ignatius zurück mit dem Argument, dass seine Frau Maria Jaixen eine Tochter aus der zweiten Ehe seines Schwiegervaters (mit Margaretha Esther Leistenschneiders) sei und deshalb nicht für den Immobilienbesitz aus der ersten Ehe haftbar gemacht werden könne. Er trage allein für die Obligation auf die vier Holzgewalten Verantwortung ("Informativ-Anzeigh und Bitte", o. D.). Der Anwalt des Klosters St. Ignatius besteht jedoch gegen Johann Prommen und Canonicus von Werll auf seinem Anspruch auf den ganzen Besitz (30.5.). Da die Positionen unverrückbar bleiben, befiehlt das Gericht am 27.6. allen drei Beteiligten die Einlieferung der Akten ("acta domestica") zur Konskription und Aktenversendung. Dies zögern die Beklagten aber bis in den Herbst hinaus. Am 31.10. werden sie daher noch einmal ermahnt, innerhalb acht Tagen ihre Unterlagen zur Inrotulation einzureichen. Am 20.3.1725 fällt das Gericht dann das Urteil: Die Unterpfänder sollen versteigert und aus den erlösten Geldern beide Gläubiger entschädigt werden. Wenn die Summe nicht ausreicht, soll ein neuer Beschluss über den Vorzug ("in puncto praeferentia") gefasst werden. Dagegen appelliert Prommen, zumal die Angelegenheit sowohl beim Amtmann als auch am Landgericht ("nachgehents auch zugleich") anhängig gewesen und verhandelt worden sei. Die Appellation wird angenommen und das Gerichtsverfahren am Kerpener Landgericht einstweilen ausgesetzt. Prommen präzisiert noch einmal seine Argumente: Es handele sich um zwei verschiedene Obligationen. Das Kloster St. Ignatius solle die Holzgewalten "afterfolgen". Er bleibt dabei, dass er zur Auslösung der Hypothek auf dem Haus nicht schuldig sei. Allerdings verzögert sich auch jetzt die Aktenversendung an den Appellationsrichter, so dass Prommen mit Hilfe von Attesten (Lit. B. und C.) den Appellationskommissar Fabritius um Aufschub dafür vorgesehener Zwangsmaßnahmen bitten muss. Am 14.7. wird das Gericht noch einmal unter Strafandrohung von 10 Goldgulden angewiesen, innerhalb 8 Tagen die Original-Akten einzusenden, zusammen mit der vom Gerichtsschreiber zusammengestellten Gerichtskostenrechnung (er solle "die Gebühr vor wie nach spezifizieren"), die Prommen unverzüglich bezahlen soll. Der weigert sich jedoch, weshalb das Gericht sich beim Landesherrn, dem Reichsgrafen von Schaesberg beschwert und diesen bittet, Prommen zur Zahlung anzuhalten (20.8.). Ob Johann Prommen schließlich Recht erhielt, ist jedoch nicht bekannt.
- Reference number
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GerKer, 510
- Extent
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Schriftstücke: 34
- Context
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Schöffengericht Kerpen >> 7 Prozesse anderer Gerichte >> 7.3 Prozesse der Appellationsinstanz unter Beteiligung des Schöffengerichts
- Holding
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GerKer Schöffengericht Kerpen
- Indexbegriff subject
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Appellation
Holzgewalten
Hypothek
Notare
Obligation
Prozesskostenrechnung
- Indexentry person
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Alexianer
Cassell, Johann Wilhelm, Notar
Claudianus, Nicolaus
Fuchs - Mattheiß
Fuchs - Engelbert
Fuchs - Magdalena
Gratz, Jacob, Gerichtsbote 1724
Jaixen - Johann
Jaixen, Gerart
Jaixen, Maria, Frau von Johann Prommen
Kiels, Caecilia, Prokuratorin des Klosters ST. Ignatius in Köln
Marx, Heinrich, aus Sehnrath
Molitor, Philipp
Prommen, Johann
Schmitz - Johann
Schönenberg, H.F., Notar
Schumacher, Heinrich, aus Oberbollheim
Steinhoff, Bernard Heinrich, Notar
Werll, Johann Thomas von, Kanoniker an St. Gereon
Woestenrath, J.A., Gerichtschreiber
- Indexentry place
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Kerpen - Haus auf dem Markt
Köln - St. Gereon
Köln - St. Ignatius
Oberbolheim (Gemeinde Nörvenich, Kreis Düren)
Sehnrath (Kerpen, Rhein-Erftkreis)
- Date of creation
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1723 - 1725
- Other object pages
- Delivered via
- Last update
-
05.11.2025, 4:20 PM CET
Data provider
Stadtarchiv Kerpen. If you have any questions about the object, please contact the data provider.
Object type
- Archivale
Time of origin
- 1723 - 1725