Urkunden

König Maximilian I. bestätigt der Stadt Schwäbisch Hall auf deren Ersuchen hin die von seinen Vorfahren am Reich erteilten Freiheiten von fremden Gerichten und spricht insbesondere dem Landgericht des Herzogtums Franken in Würzburg die Kompetenz für sämtliche Rechtsfälle Haller Bürger ab. Kläger gegen die Stadt Hall oder deren Güter werden an das Gericht des dortigen kaiserlichen Stadtschultheißen verwiesen, dem auf Antrag der Kläger fünf bis sieben Schöffen aus den nächstgelegenen Reichsstädten beigeordnet werden können. Dessen einhellig oder mehrheitlich gefällten Entscheide sollen inappellabel sein. Für die Rechtsfälle, insbesondere Vermögensstreitigkeiten Haller Bürger oder ihrer Hintersassen sind, je nach Wohnort oder Markungszugehörigkeit der strittigen Güter, genannter Stadtschultheiß oder die örtlichen Dorfgerichte zuständig. Urteile fremder Hof- und Landgerichte, namentlich des fränkischen, werden von vorneherein für nichtig erklärt. Allen Fürsten, Grafen, Freien, Rittern, Obrigkeiten, Richtern, Amtleuten, Bürgern, Untertanen etc. des Heiligen Reiches, ausdrücklich dem Landrichter und den Urteilssprechern des fränkischen Landgerichts, wird bei einer Strafe von 50 Mark lötigen Goldes geboten, die hiermit erneuerten Gerichtsprivilegien der Stadt Hall zu achten und nicht dagegen zu verstoßen.

title of record
Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg fertigen gemäß einem Mandat Kaiser Friedrichs III. vom 15. September 1484 (inseriert auf vorliegender Urkunde, siehe auch U 1555) auf Ersuchen der Stadt Schwäbisch Hall ein Vidimus oder Transsumpt eines in Antwerpen ausgestellten Gerichtsprivilegs (U 1772) König Maximilians I. vom 17. Januar 1495 (Zweitfertigung von U 1774).
Reference number
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Staatsarchiv Ludwigsburg, {B 186 U 1775}
Further information
Ausstellungsort: Antwerpen

Aussteller: König Maximilian I.

Überlieferungsart: Insert

Context
Schwäbisch Hall, Reichsstadt: Urkunden, Akten und Amtsbücher >> Urkunden >> 1401-1500 >> Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg fertigen gemäß einem Mandat Kaiser Friedrichs III. vom 15. September 1484 (inseriert auf vorliegender Urkunde, siehe auch U 1555) auf Ersuchen der Stadt Schwäbisch Hall ein Vidimus oder Transsumpt eines in Antwerpen ausgestellten Gerichtsprivilegs (U 1772) König Maximilians I. vom 17. Januar 1495 (Zweitfertigung von U 1774).
Holding
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Staatsarchiv Ludwigsburg, B 186 Schwäbisch Hall, Reichsstadt: Urkunden, Akten und Amtsbücher

Date of creation
1495 Januar 17

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Rights
Last update
19.04.2024, 8:08 AM CEST

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Object type

  • Urkunden

Time of origin

  • 1495 Januar 17

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