Urkunde
Landgraf Ludwig zu Hessen hat vormals den Brüdern, Herrn Eghard von Röhrenfurth (Rorenfurt), Ritter, und Friedrich von Röhrenfurth, und den Vetter...
- Reference number
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159
- Former reference number
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Abt. 70 Nr. 2,3
- Formal description
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Ausfertigung, Pergament (24,9 x 35,1 cm) mit anhängendem Siegel (sehr gut erhalten)
- Further information
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Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: Feria quinta post Divisionis apostolorum
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Landgraf Ludwig zu Hessen hat vormals den Brüdern, Herrn Eghard von Röhrenfurth (Rorenfurt), Ritter, und Friedrich von Röhrenfurth, und den Vettern, Herrn Heinrich selbst, Ritter, und Hermann von Holzheim (Hoiltzheim), seinen lieben Heimlichen und Getreuen, mit seinem Land und seinen Leuten geholfen, das Schloss Ludwigseck (Ludewigsecke) aufzuschlagen und zu bauen, und hat es ihnen dann zu rechten Mannlehen geliehen; nun leiht er Herrn Hermann (II.) Rietesil, Ritter, seinem Amtmann, Heimlichen und lieben Getreuen. und seinem Leibslehenserben das Teil der von Röhrenfurth als rechtes Mannlehen. Es soll sein, seiner Erben und Nachkommen offen Schloss bleiben zu allen ihren Nöten gegen jedermann. Wenn er die Öffnung hat, will er es vor ?ungefuge? verwahren, und Turmhüter, Wächter und Pförtner, so lange die seinen darin liegen, belohnen und beköstigen. Auch soll Hermann und seine Erben dem Landgrafen aus dem Schloss keinen Schaden tun. Er soll sich der Wasser in dem Rohrbach (Rorbache) mit Fischerei nicht unterwinden, außer dem Wasser Rohrbach, was ihm von Gerichts wegen daran zu gehört. Er soll auch keine Jagd zu Ludwigseck (Ludewigsegke) haben. Er soll auch den Landgrafen an den Rechten nicht hindern, die ihm die Männer in dem Rohrbach zuweisen. Der Landgraf will Hermann mit dem Schloss verteidigen. Dieser soll ihm aber keinen ungerechten Krieg von dort aus zuziehen. Sollte er mit jemand Streit bekommen, so will ihm der Landgraf binnen Monatsfrist zu Recht helfen. Kann der Landgraf dies nicht erreichen, so darf Hermann seine Gegner selbst mahnen, bis ihm Recht widerfahre. Der Landgraf soll seiner allzeit zu Recht mächtig sein.
Vermerke (Urkunde): Siegler: Aussteller Siegelankündigung: "han wir unser Ingesiegil an diesen brieff tun hencken" Siegel: d = 35 mm, in einem lang gezogenen Sechspass das schrägrechts gestellte hessische Stamm-wappen mit Helmzier (zwei Büffelhörner mit sieben Lindenzweigen besteckt), unter dem Helm ragt die realistisch gestaltete Helmdecke hervor, Umschrift: s(igillum)* ludewici * lant * / gravii * hassie *
Vermerke (Urkunde): Druckangaben: Abschrift 18. Jahrhundert
Vermerke (Urkunde): Literatur: Regest: Becker, Urkundenbuch Nr. 484
- Context
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Urkunden der Familie Riedesel v. Eisenbach >> 1303 - 1450
- Holding
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B 13 Urkunden der Familie Riedesel v. Eisenbach
- Date of creation
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1432 Juli 17
- Other object pages
- Last update
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01.07.2025, 1:39 PM CEST
Data provider
Hessisches Staatsarchiv Darmstadt. If you have any questions about the object, please contact the data provider.
Object type
- Urkunde
Time of origin
- 1432 Juli 17