Urkunde

Kurfürst Philipp von der Pfalz erneuert gegenüber Prior und Konvent des Klosters Weißenburg den 1489 August 31 ("uff montag nach sant Johans tag decollatcionis") ergangenen Entscheid zwischen ihrem Abt [Heinrich] und dessen Diener Hans Falkenstein. Dieser hat seinen Dienst zu St. Remig vorzeitig verlassen, weshalb der Abt seine fahrende Habe einbehält. Entschieden wurde, dass der Abt den noch ausstehenden Lohn zahlen soll und ihm Gültbrief, Harnisch, Kleider und Schmuck seiner Frau und anderes, das der Abt in St. Remig oder anderswo zurückbehalten hat, wieder ausliefern muss. Wegen des Pferdes, das durch den Abt schadhaft geworden ist, soll eine gütliche Einigung getroffen werden. Fehde und Feindschaft sollen beendet sein und gegeneinander nicht Ungutes mehr begonnen werden. Angesichts der Abwesenheit des Abtes werden nun Prior und Konvent aufgefordert, Hans zu seinem im Entscheid ("rachtung") zugesprochenen Besitz zu verhelfen, um Weiterungen zu vermeiden; "der knecht werd es ander wise erlangen, des wir lieber vermitten sehen". "Datum Heidelberg montags nach nativitatis Marie " 1491. (Bl. 41, Bleistift 19, oberster Text)

Drucke: Regest LA Speyer A 2 Nr. 25 UNr. 3 Bl. 20 oberster Text.

Drucke: Regest Schultz, Drachenfels (2018) S. 310 Nr. 330 (unter 1389 August 31, mit Verweis auf die Erwähnung in in A 2)

Literatur: Der Drachenfels bei Busenberg. Burg und Herrschaft. Regesten und ausgewählte Quellen ediert und bearbeitet von Wolfgang Schultz (Pfälzische Geschichtsquellen 14), Neustadt an der Weinstraße 2018

Kurfürst Philipp von der Pfalz erneuert gegenüber Prior und Konvent des Klosters Weißenburg den 1489 August 31 ("uff montag nach sant Johans tag decollatcionis") ergangenen Entscheid zwischen ihrem Abt [Heinrich] und dessen Diener Hans Falkenstein. Dieser hat seinen Dienst zu St. Remig vorzeitig verlassen, weshalb der Abt seine fahrende Habe einbehält. Entschieden wurde, dass der Abt den noch ausstehenden Lohn zahlen soll und ihm Gültbrief, Harnisch, Kleider und Schmuck seiner Frau und anderes, das der Abt in St. Remig oder anderswo zurückbehalten hat, wieder ausliefern muss. Wegen des Pferdes, das durch den Abt schadhaft geworden ist, soll eine gütliche Einigung getroffen werden. Fehde und Feindschaft sollen beendet sein und gegeneinander nicht Ungutes mehr begonnen werden. Angesichts der Abwesenheit des Abtes werden nun Prior und Konvent aufgefordert, Hans zu seinem im Entscheid ("rachtung") zugesprochenen Besitz zu verhelfen, um Weiterungen zu vermeiden; "der knecht werd es ander wise erlangen, des wir lieber vermitten sehen". "Datum Heidelberg montags nach nativitatis Marie " 1491. (Bl. 41, Bleistift 19, oberster Text)

Digitalisierung: Landesarchiv Speyer

CC0 1.0 Universal

Reference number
In Best. A 2 Nr. 25 UNr. 2 Bl. 41 oben
Formal description
Abschrift (Kopiar) Papier
Notes
Der hier genannte Urteilsbrief von 1489 August 31 liegt in Best. D 27 Nr. 7

Context
Kurpfalz, Akten
Holding
A 2 Kurpfalz, Akten

Date of creation
(1491 September 12, Heidelberg) Ende 15. Jh.

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Last update
01.04.2025, 1:45 PM CEST

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Object type

  • Urkunde

Time of origin

  • (1491 September 12, Heidelberg) Ende 15. Jh.

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