Bestand

[S 1] 01 Forst- und Jagdsachen (Bestand)

Verwaltungsgeschichte/biographische Angaben: Die Erbexen oder Markgenossen zählten zu den Alteingessenen in Lemgo. Sie hatten Anteile (Echtworte) in der Lemgoer Mark (Forst). Damit war die Nutzung von Wald und Weide verbunden. 1329 privilegierte Edelherr Simon I. zur Lippe das Holzgericht (holtink). Es fand demnach unter dem Vorsitz eines Holzgrafen auf dem Platz zwischen den beiden östlichen Stadttoren statt. Der Holzgraf wurde aus der Mitte der Erbexen gewählt und handelte im Auftrage des Landesherrn wie der Stadtrichter. Holzwärter (holtwerdere) setzte man ein, um Vergehen gegen die Forstordnung zu ahnden und Pfändungen durchzuführen.

In einem landesherrlichen Privileg von 1560 (vgl. Vidimus, S. 56ff. 1560 August 24) wurden die Rechte der Stadt an der Feldmark und dem Lemgoer Wald bestätigt und die Zusammensetzung des Holzgerichtes erneut festgelegt. Neben dem herrschaftlichen Befehlhaber oder Amtmann sollte auch der Gograf den Vorsitz führen.

Der Bestand Forst- und Jagdsachen ist ein Mischbestand (Pertinenzbestand), der sich aus verschiedenen Provenienzen zusammensetzt. Kernstück der Überlieferung sind die Abstrafungen der Forstexzesse (v. a. Holzdiebstähle) und der Flurexzesse (v. a. Feldfruchtdiebstähle) im städtischen Forst in Form von Wrugen vor dem Forstgericht. Daneben finden sich jedoch auch Prozessakten der städtischen Gerichtsbarkeit, die einen Bezug zu Forst, Holzexzessen und Ähnlichem haben. Die Bestrafung von Jagdfreveln sind ebenfalls enthalten.

Aus der Zeit vor 1800 sind nur vereinzelte Überlieferungsbruchstücke vorhanden. Der Schwerpunkt der Überlieferung liegt im Zeitraum 1803 - 1851. Für die Zeit vor 1800 sind vergleichend heranzuziehen die Gogerichtsprotokolle St. Johann (siehe Bestand 01.03.02 A - Gogericht St. Johann) und die Brüchten- und Wrugensachen (siehe Bestand 01.02.09 A - Rats- und Magistratsgericht - Brüchten- und Wrugensachen).

Durch landesherrliche Verordnung vom 12. 10. 1771 (LV, Bd. 2, S. 442ff.) wurden die Forst-Exzesse, soweit sie amtssässige Untertanen betrafen, den Gogerichten überwiesen, wo sie, nach Verhandlung der Amts-Wrugen, im Beisein der Forstbediensteten untersucht und bestraft werden sollten. Diese Regelung erfuhr allerdings bereits 1786 wieder eine Änderung (LV, Bd. 3, S. 203ff.), die die jährliche Bestrafung an den gewöhnlichen Forstgerichten durch eine 6wöchige Bestrafung für Ämter mit großen und vielen Forsten, und eine vierteljährliche Bestrafung für alle anderen Ämter ersetzte. Der Oberförster hatte das Forstwrugeregister zu führen und darin alle Forstexzesse zu verzeichnen. Eine Abschrift wurde dem Forstgericht eingereicht, das daraufhin die fälligen Strafen festsetzte. Es gab je nach Exzess feste Geldstrafen. Neben der Strafe entrichtete der Verurteilte zusätzlich Wertersatz und Pfandgebühren.

Bestandssignatur
01.03.04 A

Kontext
Stadtarchiv Lemgo (Archivtektonik) >> Stadt Lemgo bis 1969 >> Gerichtsakten anderer Instanzen

Weitere Objektseiten
Geliefert über
Online-Beständeübersicht im Angebot des Archivs
Letzte Aktualisierung
06.03.2025, 18:28 MEZ

Datenpartner

Dieses Objekt wird bereitgestellt von:
Stadtarchiv Lemgo. Bei Fragen zum Objekt wenden Sie sich bitte an den Datenpartner.

Objekttyp

  • Bestand

Ähnliche Objekte (12)