Archivale
Kein Zivilprozess. Betrifft einen Zuständigkeitsstreit zwischen dem Freigrafen der Stadt Münster und dem Gografen zum Bakenfeld, mithin zwischen der Stadt Münster und dem Domkapitel.
Darin: Besondere Stücke der Akten: 1558 (beglaubigte Abschrift): Schutzbrief des Kaisers Ferdinand für die ganze Judenschaft. 1553 (Abschrift): Schutzbrief des Bischofs Franz von Waldeck für die beiden Juden. Schreiben des Grafen von Waldeck und des Landgrafen von Hessen an den Rat (Abschrift und Original). 1551: Eingabe der Judenschaft in Münster an den Rat mit der Bitte um Gewährung des Begräbnisses. 1550: Bitte einer jüdischen Witwe an den Rat, in der Stadt bleiben zu dürfen. Erwähnt werden Wendel Calbecher; Johan Lyphaus; Johan Vashouwer; Notar Johan Niehaus; Henrich Slueter, Richter in Soest; Jorgen Paschedagh; Steffen Nolte und Johan Saltamer in Soest; Notar Gerhard Leistinck (aus Schüttorp) auf der Rotenburg; Heinrich Lennepp; Henrich von Coisfeld; Notar Diedrich Gotzenius (Goessen); Johan Uphus, Gograf upr Mersch; Johan Schebach; Lambert ton Dale; Godecke Nolcken; Johan Havichorst; Lic. Johan Averdunck, Rat des Erzbischofs von Köln.
Enthält: Sache ist interessant wegen der Rechtsverhältnisse der Juden in Münster. Bischof Franz von Waldeck gab 1553 den Brüdern Simon und Jakob, Juden aus Corbach, einen Schutzbrief. Jakob war der Wundarzt des Bischofs und übte sein Gewerbe in Münster aus. Nach dem Tode des Bischofs wollte der Rat in Münster die beiden Juden aus der Stadt weisen oder machte ihnen sonst Schwierigkeiten. Es verwendeten sich für sie der Landgraf Philipp von Hessen und Graf Johan von Waldeck. Die Juden blieben. 1561 beschließt der Rat, sie noch 1 Jahr in der Stadt zu lassen, sie dürfen aber über den christlichen Glauben nicht diskutieren und müssen sich des Scheltens und Lästerns enthalten. 1564 wurde der Jude Jakob wegen Ärgernissen und Skandalen, die er den [es mit den ?] Christen gab, der Stadt verwiesen. Er begab sich nach St. Mauritz und fand Wohnung bei einem Geistlichen. Er trieb angeblich Wucher und verbotenen Handel mit Fleisch. Eine Beschwerde des Rats beim Kapitel von St. Mauritz hatte keinen Erfolg. Der Münsterische Freigraf Herman von Melschede lud nun den Juden vor das Freigericht (Freistuhl in der Hoenebach). Christian Lennep, domkapitularischer Gograf zum Bakenfeld, behauptete, er sei zuständig zur(?) Aburteilung des Juden und forderte ihn vom Freigericht ab. Der Jude ließ sich aber vor dem Freigericht vertreten. Dieses erließ ein Urteil, in dem es seine Zuständigkeit aussprach und den Juden schuldig erklärte, zu antworten und Kaution zu leisten. Der Jude legte Berufung nach Arnsberg ein. 1566 verwendet sich Johan von Waldeck wiederum für ihn. Der Rat in Münster unterbreitet dann die Streitfrage über die Zuständigkeit dem Erzbischof Friedrich in Cöln.
- Reference number
-
B-C Civ, 2269
- Context
-
Causae Civiles (Zivilprozessakten) >> 1501-1600
- Holding
-
B-C Civ Causae Civiles (Zivilprozessakten)
- Date of creation
-
(1550, 1551, 1553, 1558)
- Other object pages
- Delivered via
- Last update
-
17.09.2025, 3:06 PM CEST
Data provider
Stadtarchiv Münster. If you have any questions about the object, please contact the data provider.
Object type
- Archivale
Time of origin
- (1550, 1551, 1553, 1558)
Other Objects (12)
1. Bgm. und Rat zu Münster; 2. deren Freigraf Joh. Kerckerinck, Münster, Kl. gegen 1. Domdechant und Domkapitel zu Münster; 2. deren Gogerichte zur Meest, Telgte und Bakenfeld, Bekl. Streit um die Jurisdiktionsabgrenzung zwischen dem Freigrafen und den drei domkapitular. Gogerichten, insbes. auch um das Recht der Appellation gegen Urteile des Freigrafen. RKG 1620