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Art. 56 (1) Verfassungstext von 1977: (Text). 4. Der Verbandsausschuß. Artikel 56. (1) Der Verbandsausschuß ist für die Geschäftsführung sowie für alle Angelegenheiten des Verbandes zuständig, soweit nicht eine Zuständigkeit der Verbandsvertretung begründet ist. (2) Der Verband wird durch den Verbandsausschuß vertreten. Dieser handelt im Rechtsverkehr durch seinen Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und ein weiteres Mitglied.

Archivaliensignatur
16.00.01 (Verfassunggebende Synode (Kartei) der Nordelbischen Kirche),

Kontext
Verfassunggebende Synode (Kartei) der Nordelbischen Kirche >> 04 Kirchengemeindeverbände und Kirchenkreisverbände >> Art. 56 >> Art. 56 (1) Verfassungstext von 1977
Bestand
16.00.01 Verfassunggebende Synode (Kartei) der Nordelbischen Kirche Verfassunggebende Synode (Kartei) der Nordelbischen Kirche Verfassunggebende Synode (Kartei) der Nordelbischen Kirche

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Letzte Aktualisierung
16.10.2025, 12:51 MESZ

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