Urkunde

Abt Hermann von Helmarshausen verpflichtet sich zur Einhaltung der Rechtsgewohnheiten und Satzungen des Klosters.

Archivaliensignatur
Urk. 29, 170
Alt-/Vorsignatur
Urk. 29, A II, Kloster Helmarshausen
Formalbeschreibung
Ausf. Perg., Siegel hängt an
Sonstige Erschließungsangaben
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: ipsa die Marci et Marcelliani martirum

Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Abt Hermann von Helmarshausen verpflichtet sich durch Eid zur Einhaltung der Rechtsgewohnheiten und Satzungen des Klosters, insbesondere folgender drei Verfügungen: 1.) Die Einkünfte aus den Pfründen eines Mönches dürfen nach seinem Tod nicht zu Begleichung seiner Schulden verrechnet werden. 2.) Die eine Hälfte des Nachlasses eines Mönchs soll als Almosen, die andere für die klösterliche Baukasse verwendet wrden. 3.) Wenn einer der Mönche irgendwelche Güter, Einkünfte oder Dienste des Klosters erworben oder solche, auf die der Abt keinen Anspruch hat, gekauft oder solche, die der Abt entzogen hat, beansprucht hat, so verpflichtet sich der Abt, diese Mönche zu schützen und die genannten Güter, Einkünfte und Dienste weder auf dem Rechtswege noch gewaltsam an sich zu ziehen.

Vermerke (Urkunde): Siegler: Aussteller

Kontext
Kloster Helmarshausen - [ehemals: A II] >> 1400-1499
Bestand
Urk. 29 Kloster Helmarshausen - [ehemals: A II]

Laufzeit
1455 Juni 18

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Letzte Aktualisierung
10.06.2025, 09:13 MESZ

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Objekttyp

  • Urkunde

Entstanden

  • 1455 Juni 18

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