Archivale
Entwendung eines Schafs; Verfahrensstreit; Verleumdung
Enthält: Der eigentliche Gegenstand des Rechtsstreits ist eine Spolienklage gegen Christian Langen, den Halbwinner zu Loersfeld, [das damals wohl noch den Nachkommen des Wehrmeisters Dietrich von Leers gehörte] erhoben worden. Er bzw. seine Frau soll dem Halfen des Kapitelshofs zu Hahn ein Schaf entfremdet haben. Das Stiftskapitel, namentlich der Kanoniker J.P. Moss, fordert die Restitution, d. h. die Wiedergutmachung, des entwendeten Tieres. Im Vordergrund des Schriftwechels der Parteien steht indes nicht die Sache selbst - sie ist offenbar kaum zu widerlegen. Der Beklagte und sein Anwalt Dr. Schmitz versuchen vielmehr, das Verfahren darauf abzulenken, dass sie die Berechtigung des Kapitels und insbesondere des Kanonikers Moss zurückweisen, anstelle des Halfen den Prozess zu führen. Sie argumentieren aus der Rechtslehre, dass im vorliegenden Fall eine Beauftragung nicht nötig sei und lehnen die Streiteinlassung (Litiscontestation) ab. Das Kapitel ist anderer Meinung. Mit Auszügen aus den Kapitelsprotokollen und mit einer notariell beglaubigten Befragung des Kapitelshalfen bzw. dessen Ehefrau will Moss seine Bevollmächtigung belegen. Um seine Position zu stützen, richtet er indessen scharfe Angriffe gegen den Anwalt Schmitz. Er hält ihn für ungeeignet und unqualifiziert. Der Kommissar Moss argumentiert, dass Schmitz nicht an einer brabantischen Universität promoviert sei und also auch nicht im brabantischem Rechtsgebiet agieren dürfe. [NB: Der Prozess findet im Jahr 1747 statt, als Kerpen schon 30 Jahre lang Reichsgrafschaft war.] Demgegenüber besteht Moss darauf, dass in der Sache, d. h. bei der Spolienklage, Jülicher Recht angewendet werden solle. Dr. Schmitz bezichtigt den Kapitular im Gegenzug als boshaften Lästerer und Lügner. Der Angegriffene wiederum verlangt dafür öffentlichen Widerruf und 3.000 Rtlr Wiedergutmachung. Unangesehen dieser persönlichen Feindseligkeiten ("gehet mich nicht ahn") verlegt sich Christian Langen nun darauf, einen Fehler in der Klagschrift zu sehen. Es sei dort kein Ort angegeben worden, auf dem die Herde, aus der angeblich das Schaf genommen worden war, gestanden hätte. Das Kapitel besäße aber viele Felder. Er verlangt daher nähere Erklärungen der Gegenseite. Mit der Zustellung der Duplik Langens an den Kanoniker Moss am 22.4.1747 endet die Überlieferung. Ob schließlich auch der Herr von Loersfeld in den Streit miteinbezogen wurde, wie in Nebensätzen diskutiert wird, und wie der Prozess entschieden wurde, bleibt unklar.
- Reference number
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GerKer, 770
- Extent
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Schriftstücke: 9
- Context
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Schöffengericht Kerpen >> 4 Kriminalfälle der Niedergerichtsbarkeit >> 4.3 Diebstahl, Untreue, Betrug
- Holding
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GerKer Schöffengericht Kerpen
- Indexbegriff subject
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Litiscontestation = Streiteinlassung
Notare - Schmitz, Dr.
Schmitz, Dr., Notar
Spolienklage
Verleumdung
- Indexentry person
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Corman, Henrich F., Sekretär an St. MArtinus
Heidt, Johann, Notar
Heyblum, C., Kanoniker und Pastor in Kerpen
Langen, Christian, Halbwinner zu Loersfeld
Moss, J.P., Kanoniker zu Kerpen
- Indexentry place
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Hahn, Haus
Kerpen - Stift St. Martinus
Loersfeld
- Date of creation
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1747
- Other object pages
- Delivered via
- Last update
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05.11.2025, 3:25 PM CET
Data provider
Stadtarchiv Kerpen. If you have any questions about the object, please contact the data provider.
Object type
- Archivale
Time of origin
- 1747