Urkunde
Hans Morer, gen. Mörlin, B. zu Stuttgart, einige Zeit zu Stuttgart im Gefängnis gelegen, weil er unter Nichtachtung der Erbhuldigung die Stadt verlassen und weil er etliches Tuch und Garn, das seiner Frau und seinen Kindern zum Unterhalt dienen sollte, veräußert hatte, auf Fürbitte jedoch von der Leibesstrafe befreit und aus der Haft entlassen, schwört U. und gelobt, Ansprüche gegen andere Untertanen nur bei den zuständigen Gerichten geltend zu machen und gegen deren Entscheidungen nur insoweit Einspruch zu erheben, als es die herzogliche Ordnung erlaubt. Außerdem verspricht er mit einem Eid, sich und sein Hab und Gut ohne Erlaubnis des Herzogs in keiner Weise zu verändern, ohne Einwilligung von Vogt und Gericht zu Stuttgart von seinem liegenden Vermögen nichts zu verkaufen und zu versetzen oder jemandes Bürge zu werden, ferner mit seiner Frau wieder zusammenzuleben, sie nicht mehr zu schlagen und zu beleidigen und künftig alle Wirtshäuser in- und außerhalb Stuttgarts zu meiden.
- Reference number
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Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, A 44 WR 4148
- Extent
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Ausf., Perg.; 1 S.
- Further information
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Siegler: Jörg von Sachsenheim
Überlieferungsart: Ausfertigung
Vermerke: 1 S.
Anmerkungen: Vgl. WR 4172 vom 29. Okt. 1500 und U 4248
- Context
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Urfehden >> 8. Band 8: Stuttgart, Stadt und Amt >> 1. Stuttgart, Stadt
- Holding
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Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, A 44 Urfehden
- Indexentry person
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Morer, Hans gen. Mörlin
- Indexentry place
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Stuttgart S
- Date of creation
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1497 Mai 5 (Fr n. Christi Himmelfahrt)
- Other object pages
- Rights
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Es gelten die Nutzungsbedingungen des Landesarchivs Baden-Württemberg.
- Last update
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21.11.2025, 3:30 PM CET
Data provider
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Object type
- Urkunden
Time of origin
- 1497 Mai 5 (Fr n. Christi Himmelfahrt)