Urkunde

Hans Morer, gen. Mörlin, B. zu Stuttgart, einige Zeit zu Stuttgart im Gefängnis gelegen, weil er unter Nichtachtung der Erbhuldigung die Stadt verlassen und weil er etliches Tuch und Garn, das seiner Frau und seinen Kindern zum Unterhalt dienen sollte, veräußert hatte, auf Fürbitte jedoch von der Leibesstrafe befreit und aus der Haft entlassen, schwört U. und gelobt, Ansprüche gegen andere Untertanen nur bei den zuständigen Gerichten geltend zu machen und gegen deren Entscheidungen nur insoweit Einspruch zu erheben, als es die herzogliche Ordnung erlaubt. Außerdem verspricht er mit einem Eid, sich und sein Hab und Gut ohne Erlaubnis des Herzogs in keiner Weise zu verändern, ohne Einwilligung von Vogt und Gericht zu Stuttgart von seinem liegenden Vermögen nichts zu verkaufen und zu versetzen oder jemandes Bürge zu werden, ferner mit seiner Frau wieder zusammenzuleben, sie nicht mehr zu schlagen und zu beleidigen und künftig alle Wirtshäuser in- und außerhalb Stuttgarts zu meiden.

Reference number
Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, A 44 WR 4148
Extent
Ausf., Perg.; 1 S.
Further information
Siegler: Jörg von Sachsenheim

Überlieferungsart: Ausfertigung

Vermerke: 1 S.

Anmerkungen: Vgl. WR 4172 vom 29. Okt. 1500 und U 4248

Context
Urfehden >> 8. Band 8: Stuttgart, Stadt und Amt >> 1. Stuttgart, Stadt
Holding
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, A 44 Urfehden

Indexentry person
Morer, Hans gen. Mörlin
Indexentry place
Stuttgart S

Date of creation
1497 Mai 5 (Fr n. Christi Himmelfahrt)

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Rights
Last update
21.11.2025, 3:30 PM CET

Data provider

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Object type

  • Urkunden

Time of origin

  • 1497 Mai 5 (Fr n. Christi Himmelfahrt)

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