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Antrag des Beklagten-Anwalts in einer Teilungssache

Enthält: Der Anwalt des Beklagten und Nachklägers Horn nimmt als bekannt an, dass der Kläger und Nachbeklagte Reutter die Teilung, um die es geht, zwar grundsätzlich anerkannt habe, was er darauf geantwortet, hält Horn jedoch für unwahr. Den vom Gericht in der vorigen Sitzung am 4.11.[1616] auferlegten Gegenbeweis, in dem er die vom Beklagten vorgelegte Original-Teilungsurkunde bestätigen und ablehnen sollte ("agnoscendo vel diffitendo"), hatte der Kläger aber nicht erbracht. Der Beklagte bittet daher das Gericht, die Teilungsurkunde wegen des öffentlichen Ungehorsams des Klägers als bekannt (d. h. wie wenn er sie gebilligt hätte) anzunehmen oder ihm, unter Übernahme der dabei entstehenden Kosten, nochmals eine Frist zur Stellungnahme einzuräumen.

Reference number
GerKer, 1024
Extent
Schriftstücke: 1

Context
Schöffengericht Kerpen >> 8 Sonstiges >> 8.4 Schriftstücke zum Gerichtsverfahren
Holding
GerKer Schöffengericht Kerpen

Date of creation
1617 März 14

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Last update
17.09.2025, 2:39 PM CEST

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Object type

  • Archivale

Time of origin

  • 1617 März 14

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