Archivale

Pfandschulden auf Holzgewalten

Enthält: Im September 1719 beabsichtigt Johann Prommen, drei Holzgewalten (zwei davon auf Martin Horst Hof und eine an Rutger Horn), die sein Schwiegervater [Gerhard Jaixen, s. u.] an Johann Jaixen versetzt hatten, wieder auszulösen und in einzuziehen. Da es aber unterschiedliche Auffassungen über die Höhe der Auslösesumme gibt - Jaixen verlangt 80 Rtlr, Prommen geht von 60 Rtlr aus -, lässt er den Pfandinhaber gerichtlich auffordern, die entsprechenden Versetzurkunden vorzulegen. Es zeigt sich, dass beide offensichtlich von unterschiedlichen Dokumenten ausgehen. Jaixen legt am 3.10.1719 eine Urkunde vor, unterschrieben von dem +Schöffen Jaixen und seiner 2. Ehefrau Catharina Leistenschneider. Diese bezieht sich auf Versetzbriefe vom 3.3.1698 und 16.5.1705. Danach hatten Gerhard Jaixen und seine Frau Margreth Leistenschneider zwei der drei Holzgewalten (nämlich die auf Merten Horsts Hof), die ihr Sohn Michael Jaixen, der in Lothringen wohnte, seinem Vetter Johann Jaixen und dessen Frau Gertrud Kraux schon früher einmal versetzt hatte, für 60 Rtlr eingelöst. Wegen der schlechten Erntejahre ("Misswachsjahren") hatten sie sie aber wiederum verpfänden müssen. Nun (1705) müssten sie wegen des Schadens, den der Brand in Kerpen angerichtet hatte, den Verwandten Johann und dessen Frau auch die dritte Holzgewalt für 20 Rtlr in Pfandschaft geben. Johann Prommen bestreitet ("negirt") jedoch die authentische Unterschrift seines Schwiegervaters auf dem Vertrag. Er bezieht sich seinerseits auf zwei Verträge vom 31.3.1691 und 10.2.1694 (später auch einen von 1696), die anscheinend die erste Versetzung dokumentieren. 1691 wird die Versetzsumme von 90 Tlr genannt, mit denen Michael Jaixen mit Bewilligung seiner Eltern die drei Holzgewalten, und zwar "iure antichretico", d. h. zum Nießbrauch) an Johann Jaixen versetzt hatte. Bedingung war, dass, wenn seine Eltern die Pfänder einlösen würden, das Geld von seinem Erbteil ("Kindteil") abgezogen werden sollte und statt dessen seiner Halbschwester Maria Jaixen zugute kommen sollte. 1694 hatte der Beklagte von den Eltern zwei der drei Holzgewalten samt dem Nutzungsrecht für ein Viertel Holz auf dem Thönnesgraben für 40 Rtlr jährlich bis zur Ablösung, die alle drei Jahre erfolgen konnte, erhalten hatte. Prommen bietet daraufhin 60 Rtlr für alle drei Holzgewalten und lässt sie beim Gericht hinterlegen. Falls sie der Beklagte nicht akzeptiert, sollen die Holzgewalten in Sequester genommen werden - was geschieht. Johann Jaixen indes behauptet in seiner Einlassung am 5.12.1719 entsprechend seiner Unterlagen, dass die Pfandsumme jährlich eingelöst werden könnte. Die 60 Rtlr bezögen sich auf die versetzen zwei Holzgewalten, und die 20 Rtlr seien für die dritte hinzuzusetzen, so dass er auf insgesamt 80 Rtlr kommt. Außerdem seien seine Dokumente jüngeren Datums. Er fordert vom Kläger eine Kaution für die Prozesskosten aus seinem Besitz und dass die Sequester aufgehoben werden solle - was ebenfalls geschieht. Johann Prommen fordert bei der Fortsetzung des Verfahrens erst Ende Januar 1723 den beiderseitigen Kalumnieneid für die jeweilige Beweisführung [, d. h. dass sie in guter Absicht handelten], lehnt aber eine Kaution ab. Er geht davon aus, dass der eigentliche Pfandherr laut den Dokumenten von 1691 und 1698 Michael Jaixen sei und demnach alle drei Holzgewalten den Wert von (je) 20 Rtlr hätten. Es folgt ein reger Schriftenwechsel bis zum Herbst, in dem die Parteien auf ihren jeweiligen Standpunkten beharren. Der unabhängige Rechtsgelehrte, den man darum heranzieht fasst in seinem Votum den Prozessgegenstand noch einmal zusammen: Ob nämlich die Versetzbriefe von 1698 und 1705 rechtmäßig und Johann Jaixen insgesamt 80 (laut 1698 und 1705) oder 60 Rtlr (laut 1691 und 1694) erhalten habe. In einem Zwischenurteil vom 12.10.1723 soll, als Voraussetzung für das weitere Verfahren, der Beklagte zunächst die Authentizität des Versetzbriefs von 1705 mittels der Unterschriften von Gerhard Jaixen und Margarethe Leistenschneider beweisen, und den ihm schon 1719 auferlegten Kalumnien- [d. h. Gefährde]eid leisten. Da eine Einigung ausgeschlossen scheint, fordern die Parteien aber Anfang Dezember 1723 die erneute Inrotulation und endgültige Entscheidung nach einem weiteren Votum durch einen unabhängigen Richter, der das Gericht stattgibt.

Reference number
GerKer, 801
Extent
Schriftstücke: 5

Context
Schöffengericht Kerpen >> 1 Zivilsachen >> 1.2 Erb- und Besitzstreitigkeiten
Holding
GerKer Schöffengericht Kerpen

Indexbegriff subject
Geldwert
Gerichtsprotokoll
Holzgewalten
Pfandschulden
Sequester
Versetzbrief - s.auch Obligation
Indexentry person
Horn - Rutger
Horst, Martin
Jaixen - Johann
Jaixen - Maria
Jaixen - Michael, in Lothringen
Jaixen - Gerhard, Scöffe
Kraux - Gertrud, Frau von Johann Jaixen
Leistenschneider, Margaretha
Prommen, Johann
Indexentry place
Kerpen - Holzgasse
Kerpen - Eselsgasse
Kerpen - Lindens-Hoffart, Hof

Date of creation
1719 - 1723

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Last update
05.11.2025, 4:09 PM CET

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Object type

  • Archivale

Time of origin

  • 1719 - 1723

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