Archivale

Appellation in einer Tausch- und Kaufsache

Enthält: Am 27.6.1680 appelliert Melchior Hopstein beim Notar Anton Theodor Prumme gegen ein Dekret des Gerichts im Streit um einen (nicht näher bezeichneten) Tausch- oder Kauf zwischen ihm und Gerhardt Jaixen. Zusammen mit der Appellationsanzeige reicht sein Anwalt am 2.7. die dazugehörende Begründung ein. In dem Urteil vom 18.7., um das es geht, hatte das Gericht offensichtlich eine Vereinbarung ("permutatio") unter den Klägern in der Streitsache für ungültig erklärt, weil sie zum Nachteil der nächsten Verwandten ("in fraudem proximorum agnatorum") gewesen wäre. Der Anwalt legt ausführlich dar, warum die Kläger das nicht hinnehmen könnten. Zum einen läge von den Gegnern, Gerhardt Jaixen und Kons., gar keine Einlassung in das Verfahren (Litiskontestation) vor, zum anderen sei der damalige Handel nur zum Vergleich zwischen ihnen beiden (Jaixen und Hopstein) abgeschlossen worden und nicht gegen die Gegenpartei gerichtet gewesen. Beides führe dazu, dass es darüber gar nicht zu einem Urteil hätte kommen dürfen.

Archivaliensignatur
GerKer, 680
Umfang
Schriftstücke: 2

Kontext
Schöffengericht Kerpen >> 7 Prozesse anderer Gerichte >> 7.3 Prozesse der Appellationsinstanz unter Beteiligung des Schöffengerichts
Bestand
GerKer Schöffengericht Kerpen

Indexbegriff Sache
Litiskontestation = Einlassung in das Gerichtsverfahren
Restitution eines Urteils
Indexbegriff Person
Hopstein, Melchior
Jaixen - Vikar

Laufzeit
1680 Juli 2

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Letzte Aktualisierung
17.09.2025, 14:47 MESZ

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Objekttyp

  • Archivale

Entstanden

  • 1680 Juli 2

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