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Durchsetzung von Schuldforderungen durch Personalarrest

Enthält: Um seinen Forderungen gegen Peter Eßer (siehe Nr. 1060) Nachdruck zu verleihen, hatte Hans Henrich Schuller aus Düren Einkünfte Peter Eßers bei Morschenich im Gericht Hambach pfänden lassen. Dieser klagte daraufhin gegen Schuller am Kerpener Gericht wegen Verletzung des Privilegiums "de non evocando", forderte und erhielt einen Korporalarrest (d. h. eine persönliche Haftbarmachung) Schullers, der sich gerade in der Herrschaft Kerpen aufhielt. Für die Schulden im Kerpener Gerichtsbezirk würde er aufkommen, wenn Schuller den rechtmäßigen Weg beschreiten und den Streit am Kerpener Gericht führen würde. Der Arrest des Gerichts Hambach sei dagegen aufzuheben und Schuller zu den von der Goldenen Bulle vorgeschriebenen 100 Mark Strafe zu verurteilen. Zu Schullers Verteidigung bezieht sich sein Anwalt Bernardt Schmitz auf den laufenden Prozess gegen Eßer und die übrigen Gläubiger (Nr. 1060) und vor allem darauf, dass die Mitbeteiligten der Ersatzforderung aus den Morschenicher Gütern zugestimmt hätten. Er fordert von Eßer eine Kaution (für die Prozessfortführung) und Stellungnahme (Praesentatum 25.5.1660). Eßer weist die Argumente zurück und besteht darauf, die Forderungen Schullers abzuweisen, ihm die Kosten für den Rechtsstreit aufzuerlegen und ihn zum Verzicht auf seine Pfändung zu bewegen.

Reference number
GerKer, 1148
Extent
Schriftstücke: 5

Context
Schöffengericht Kerpen >> 1 Zivilsachen >> 1.2 Erb- und Besitzstreitigkeiten
Holding
GerKer Schöffengericht Kerpen

Date of creation
1660

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Last update
05.11.2025, 3:50 PM CET

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Object type

  • Archivale

Time of origin

  • 1660

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