Archivale

Verordnung, dass die zu den Domänen und anderen auch adeligen Gütern gehörigen Untertanen, die sich aus Westpreußen in die alten königlichen Provinzen oder aus den alten Provinzen nach Westpreußen begeben haben, nunmehr an den Ort, wo sie den 1. Januar 1774 sind, ruhig gelassen werden sollen

Archivaliensignatur
II. HA GD, Abt. 9, Polizeiverwaltung Tit. 28 Nr. 1

Kontext
Westpreußen und Netzedistrikt >> 02 Polizeiverwaltung (Materien), 1716 - 1810 >> 02.024 Verhinderung der Landflucht
Bestand
II. HA GD, Abt. 9 Westpreußen und Netzedistrikt

Laufzeit
1774

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Letzte Aktualisierung
20.08.2025, 13:37 MESZ

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Objekttyp

  • Archivale

Entstanden

  • 1774

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