Bestand

Oberamt Besigheim (Bestand)

Hinweis: Bei diesem Findbuch handelt es sich um ein bisher nur in hand- oder maschinenschriftlicher Form vorliegendes Repertorium, das nach einem von der "Arbeitsgruppe Retrokonversion im Staatsarchiv Ludwigsburg" erarbeiteten Verfahren in ein datenbankgestütztes und damit onlinefähiges Format umgewandelt wurde. Bei dieser sogenannten Retrokonversion wurden die Grundstruktur der Vorlage und die sprachliche Fassung der Texte grundsätzlich beibehalten (Motto: "Abschrift statt Neubearbeitung"). Dies kann zu einer gewissen Diskrepanz zwischen dem modernen äußeren Erscheinungsbild und der heute teilweise überholt wirkenden Gestaltung und Formulierung der Titelaufnahmen führen. Im einzelnen gilt weiter: - Berichtigungen, Streichungen und Nachträge wurden überprüft und eingearbeitet. - Die Titelaufnahmen von als fehlend festgestellten Archivalieneinheiten wurden übernommen und mit einem entsprechenden Hinweis ("Vermißt seit ...." o.ä.) versehen. - Wenn die Vergabe neuer Bestellnummern unumgänglich war, wurde die alte Signatur in der jeweiligen Titelaufnahme und einer eigenen Gesamt-Konkordanz nachgewiesen. - Vorhandene Indices wurden nach den heute maßgeblichen Richtlinien überarbeitet, fehlende, aber als notwendig angesehene Indices wurden neu erstellt.

Zur Verwaltungsgeschichte der württembergischen Oberämter: 1. Die Oberämter in ihrem Zusammenhang (Verfassungsgefüge, "Staatsverein") Die Verwaltungsgliederung, die für das gegenüber dem Herzogtum zwischen 1802 und 1810 etwa verdoppelte Gebiet des Königreichs Württemberg geschaffen wurde, hatte mit geringfügigen Veränderungen bis zum Jahr 1938, teilweise noch darüber hinaus, Bestand. Die längste Periode hindurch war das Land im 19. und zu Beginn des 20. Jahrhunderts in 63 Oberämter zuzüglich der Stadtdirektion Stuttgart eingeteilt (1). Die durchschnittliche Fläche eines Oberamtsbezirks betrug (etwa 1822) 5,7 Quadratmeilen = 316 Quadratkilometer, die durchschnittliche Einwohnerzahl 20.700 (1926: 41.604), wobei sich im Laufe der Zeit ein erhebliches Ungleichgewicht ergab (die Einwohnerzahlen je Oberamt schwankten 1926 zwischen 18.000 und 341.000). Als Mittelbehörden zwischen den einzelnen Oberämtern und der Ministerialebene standen die vier Kreisregierungen, die 1817 an die Stelle der 1806 (2) eingerichteten zwölf Landvogteien getreten waren. Innerhalb des Gefüges der württembergischen Verfassung (1819-1919) (3), das auf den Gemeinden als "Grundlage des Staatsvereins" (4) aufgebaut war, kam den Oberämtern die Aufgabe zu, die unmittelbar die einzelnen Bürger berührenden Verwaltungsangelegenheiten, die die Gemeinden weitgehend in eigener Verantwortung behandelten, in die staatliche Verwaltung einzubringen. Das Problem einer größtmöglichen Integration aller von Verwaltungsmaßnahmen Betroffenen stellte sich dabei für die Oberämter, die gleichzeitig Wahlkreise (5) für die Wahlen zur Abgeordnetenkammer waren, ebenso wie das Problem einer gleichmäßigen Durchführung innenpolitischer Regierungsmaßnahmen. 2. Funktionsträger Das Ministerium des Innern übertrug die Verantwortung für die Oberamtsverwaltungen jeweils einem Oberamtmann, seit den 1830er Jahren in der Regel ein Jurist mit abgeschlossenem Hochschulstudium. Er war als Staatsbeamter zuständig für alle Verwaltungsgeschäfte, die nicht den Gerichts- (6) oder Finanzbehörden (7) oblagen, handhabte die Polizei- sowie (bei Übertretungen) die Strafgewalt und übte die Aufsicht über die Gemeindeverwaltungen aus. Als Verwaltungsbeamte unterstanden ihm ein Oberamtssekretär und (seit der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts) ein Amtmann als Stellvertreter. Neben dieser Verwaltung stand als Organ mit Koordinations- und Integrationsfunktionen die Amtsversammlung. In ihr waren die einzelnen Gemeinden eines Oberamtsbezirks als Amtskörperschaft zusammengefasst. Die Zahl der Abgeordneten, die eine Gemeinde jeweils stellte, hing von ihrem Anteil an den gemeinsam zu tragenden öffentlichen Lasten, dem "Amtsschaden", ab. Als Obergrenze durfte dabei eine Gemeinde höchstens ein Drittel (8) der Angehörigen der Amtsversammlung stellen, während Kleinstgemeinden einen gemeinschaftlichen Verordneten entsandten. Die Amtsversammlung trat zweimal jährlich zusammen. Aus ihrer Mitte wählte sie zur Wahrung ihrer Präsenz einen geschäftsführenden Ausschuss, einen Aktuar (der zugleich Rechnungsrevisionsgehilfe des Oberamts war) und bestimmte in Eigenverantwortung für die Kassen- und Rechnungsführung den Oberamtspfleger (9) sowie die übrigen Beamten der Amtskörperschaft (10). Entsprechend der konstitutionalistischen Theorie lag damit die Zuständigkeit für eine kontinuierliche, aktive Verwaltungsarbeit bei den Regierungsbeamten, während die Regulierung der Finanzen sowie Kontrollfunktionen von einer Körperschaft ausgeübt wurden, in der die von Verwaltungsmaßnahmen Betroffenen und die, die sie finanzierten, zusammengefasst waren. Ansätze, die über ein rein auf Kontrolle und Finanzfragen ausgerichtetes Repräsentativsystem hinauswiesen, zeigten sich zwar nicht im Verwaltungssektor, dafür aber doch im Bereich sozialer Aufgaben und Dienstleistungen, wo Beamte der Amtskorporation tätig waren. 3. Grenzen der einheitlichen Bezirksorganisation. Störfaktoren Nicht für alle Verwaltungsfunktionen war von vornherein eine Organisation möglich, bei der (wie bei der Innen- und Justizverwaltung) (11) die Verwaltungsbezirke den Oberamtsbezirken entsprachen. Bei den Dekanatsämtern der beiden großen Kirchen versteht es sich aus der regionalen Verteilung der Konfessionen, dass nicht jeweils für jedes Oberamt eine Bezirksverwaltung eingerichtet wurde; dennoch waren, soweit durchführbar, Dekanats- und Oberamtsgrenzen häufig identisch. Soweit praktische Gründe dafür sprachen, bestanden auch etwa für die Forst-, Kameral-, Zoll- und Bauinspektionsämter Zuständigkeitsbezirke, die von den Oberamtsbezirken abwichen. Der entscheidende Störfaktor für eine einheitliche Verwaltungsorganisation auf Bezirksebene, die nach 1819 durch die Bundesakte wiederhergestellte Patrimonialgerichtsbarkeit der Standesherren, wurde 1849 beseitigt. Ebenso das Sonderrecht selbstständiger königlicher und adliger Güter, die vor 1849 nicht in die Gemeindeverbände und damit auch nicht in die Bezirksverwaltung eingegliedert waren. 4. Einzelne wichtige Veränderungen der Oberamtsorganisation 1842: Wegen zu großer Entfernungen vom Oberamtssitz oder sonstigen wirtschaftlichen und verkehrsmäßigen Gegebenheiten werden in 31 Oberämtern einzelne Gemeinden neu zugeordnet (Reg.Bl. 1842, S. 386-389). 1850 ff.: Die regional unterschiedliche Entwicklung des Landes führt bei konstanter Bezirkseinteilung im Laufe der Zeit trotz ursprünglicher Ausgewogenheit zu erheblichem Ungleichgewicht zwischen einzelnen Bezirken. Änderungen an einzelnen Einteilungen (z.B. Auflösung des Oberamts Cannstatt 1923; Auflösung des Oberamts Weinsberg 1926) heben diese Unterschiede nicht auf. 1906: Der Amtsversammlungs-Ausschuss erhält die Bezeichnung Bezirksrat und wird auch zu den Geschäften der staatlichen Verwaltung herangezogen. Die Amtsversammlung kann Ausschüsse zur Kontrolle einzelner Anstalten und Einrichtungen der Amtskörperschaft einsetzen. Der Aktuar wird durch einen auf drei Jahre von der Amtsversammlung gewählten Schriftführer ersetzt. 1933: Auflösung der Amtskorporation (Amtsversammlung, Bezirksrat) nach der nationalsozialistischen Machtergreifung. 1934: Wiedereinrichtung einer Amtskorporation, die auf Beratungsfunktion beschränkt ist und die Bezeichnung Kreisverband erhält. Der Landrat wird zum "Führer" der Kreisverwaltung bestimmt. Die Bezeichnungen Kreis (für Oberamt), Kreistag (für Amtsversammlung) und Kreisrat (für Bezirksrat) werden eingeführt. Der Kreisrat setzt sich zusammen aus dem Landrat als Vorsitzenden, dem Kreisleiter der NSDAP und fünf weiteren, vom Landrat im Einvernehmen mit dem Kreisleiter berufenen Mitgliedern (Reg.Bl. 1938, S. 51-72, 82, 139, 189). 1938: 27 Kreisverbände werden aufgelöst und den übrigen 34 angegliedert (Regelungen und Verteilung der einzelnen Gemeinden vgl. Reg.Bl. 1938, S. 155-162). Der Stadtdirektionsbezirk Stuttgart bleibt als Stadtkreis bestehen. Die Städte Ulm und Heilbronn (mit Neckargartach und Sontheim) werden zu Stadtkreisen. Dr. Franz Mögle-Hofacker Fußnoten: (1) Von den 65 Oberamtsbezirken von 1808 blieben nach 1819 63 bestehen: 1819 waren die Bezirke Ulm und Albeck zum Oberamtsbezirk Ulm zusammengefügt worden. 1811 war für den Stuttgarter Stadtdirektionsbezirk die für die Oberämter allgemein eingefügte Zwischeninstanz (damals Landvogteien) zur Ministerialebene hin entfallen. Als 1822 die Stadtdirektion Stuttgart instanzmäßig wieder den Oberämtern angeglichen worden war, wurde sie danach trotzdem nicht mehr als Oberamt, sondern stets selbstständig aufgeführt. (2) Die ersten Landvogteien waren 1803 für Neuwürttemberg eingeführt worden. Die Kreisregierungen bestanden bis 1924. (3) Vgl. A. E. Adam. Ein Jahrhundert Württembergischer Verfassung, 1919. (4) Verfassungsurkunde § 62; Regierungsblatt von 1819, S. 645. (5) Die Abgeordneten der Zweiten Kammer, die nicht ausgesprochen als Vertreter spezifischer Interessen (Ritterschaft, Vertreter beider großer Kirchen, Kanzler der Universitäten, Führungen) entsandt waren, wurden jeweils in den 63 Oberämtern und den sieben "guten Städten" (Stuttgart, Tübingen, Ludwigsburg, Ellwangen, Ulm, Heilbronn, Reutlingen) gewählt. (6) Die für jedes Oberamt 1811 errichteten Oberamtsgerichte tagten ursprünglich unter dem Vorsitz des Oberamtmanns. Seit 1819 (Edikt über die Oberamtsversammlungen vom 31.12.1818) waren sie selbstständig. Damit war auf Bezirksebene die Trennung von Justiz und Verwaltung vollständig durchgeführt; dem Oberamtmann stand der Oberamtsrichter gegenüber. (7) Besitz und Einkommen des Staats verwalteten die Kameralämter (Domanial-, Bau-, Forstverwaltung). Sie entwickelten sich schließlich im Laufe des 19. Jahrhunderts zu Bezirkskassen bzw. zu Bezirkssteuerämtern. 1895 war die Angleichung der Kameralamtsbezirke an die Oberamtsbezirke abgeschlossen. (8) Ab 1881 zwei Fünftel; vgl. Grube, Vogteien, Ämter, Landkreise in der Geschichte Südwestdeutschlands, 3. Auflage 1975. (9) Der Oberamtspfleger erhielt Sitz und beratende Stimme in der Amtsversammlung, durfte aber nicht zugleich Gemeinderechner der Oberamtsstadt sein. (10) Vor allem Amtsarzt, Oberamtstierarzt, Oberamtsbaumeister, Oberamtsstraßenbaumeister. (11) Jedes Amtsgericht war für einen Oberamtsbezirk zuständig. Literatur: Dehlinger, A.: Württembergs Staatswesen in seiner geschichtlichen Entwickling bis heute, 1-2, 1951-1953 Grube, W.: Vogteien, Ämter, Landkreise in der Geschichte Südwestdeutschlands, 3. Auflage 1975 Historischer Atlas von Baden-Württemberg, Hrsg.: Kommission für geschichtliche Landeskunde in Baden-Württemberg; Karten VII, 4-5 mit Beiwort von U. Redecker und W. Schöntag, 1976 Wintterlin, F.: Geschichte der Behördenorganisation in Württemberg, 1-2, 1904-1906

Konkordanz der Signaturen: Im Rahmen der Retrokonversion wurden sämtliche alphanumerischen Signaturen durch die nachstehend nachgewiesenen rein numerischen Bestellnummern ersetzt. Vorsignatur 1 Bestellnr. Bü 1a Bü 1 Bü 1b Bü 394 Bü 1c Bü 395 Bü 2a Bü 2 Bü 2b Bü 396 Bü 3a Bü 397 Bü 5a Bü 398 Bü 5b Bü 399 Bü 5c Bü 400 Bü 6a Bü 401 Bü 6b Bü 402 Bü 7a Bü 403 Bü 7b Bü 404 Bü 8a Bü 405 Bü 9a Bü 406 Bü 9b Bü 407 Bü 9c Bü 408 Bü 9d Bü 409 Bü 9e Bü 410 Bü 9f Bü 411 Bü 9g Bü 412 Bü 15a Bü 413 Bü 16a Bü 414 Bü 55a Bü 415 Bü 62a Bü 416 Bü 63a Bü 417 Bü 70a Bü 418 Bü 73a Bü 419 Bü 84a Bü 420 Bü 107a Bü 421 Bü 108a Bü 422 Bü 109a Bü 423 Bü 110a Bü 424 Bü 110b Bü 425 Bü 114a Bü 426 Bü 114b Bü 427 Bü 118a Bü 428 Bü 119a Bü 429 Bü 127a Bü 430 Bü 129a Bü 431 Bü 152a Bü 432 Bü 159a Bü 433 Bü 161a Bü 434 Bü 161b Bü 435 Bü 161c/1 Bü 436 Bü 161c/2 Bü 437 Bü 161d Bü 438 Bü 161e Bü 439 Bü 161f Bü 440 Bü 161g Bü 441 Bü 161h Bü 442 Bü 161i Bü 443 Bü 161k Bü 444 Bü 161l Bü 445 Bü 161m/1 Bü 446 Bü 161m/2 Bü 447 Bü 161n Bü 448 Bü 161o Bü 449 Bü 161p Bü 450 Bü 161qBü 451 Bü 161r Bü 452 Bü 161s Bü 453 Bü 161t Bü 454 Bü 161u Bü 455 Bü 161v Bü 456 Bü 161w Bü 457 Bü 161x Bü 458 Bü 161y Bü 459 Bü 161z Bü 460 Bü 162a Bü 461 Bü 162b Bü 462 Bü 162c Bü 463 Bü 162d Bü 464 Bü 162e Bü 465 Bü 162f Bü 466 Bü 162g Bü 467 Bü 162h/1 Bü 468 Bü 162h/2 Bü 469 Bü 162i Bü 470 Bü 163a Bü 471 Bü 166a Bü 472 Bü 167a Bü 473 Bü 240a Bü 474 Bü 240b Bü 475 Bü 249a Bü 476 Bü 251a Bü 477 Bü 255a Bü 478 Bü 263a Bü 479 Bü 298a Bü 480 Bü 298b Bü 481 Bü 298c Bü 482 Bü 302a Bü 483 Bü 315a Bü 484 Bü 321a Bü 485 Bü 321b Bü 486 Bü 332a Bü 487 Bü 337a Bü 488 Bü 337b Bü 489 Bü 359a Bü 490 Bü 361a Bü 491 Bü 362a Bü 492 Bü 362b Bü 493 Bü 364a Bü 494

Bestandssignatur
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Staatsarchiv Ludwigsburg, F 154 I
Umfang
494 Büschel (13,6 lfd. m)

Kontext
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Staatsarchiv Ludwigsburg (Archivtektonik) >> Untere Verwaltungsbehörden 1806-um 1945 >> Geschäftsbereich Innenministerium >> Oberämter

Bestandslaufzeit
1804-1918

Weitere Objektseiten
Online-Beständeübersicht im Angebot des Archivs
Rechteinformation
Letzte Aktualisierung
18.04.2024, 10:40 MESZ

Objekttyp


  • Bestand

Entstanden


  • 1804-1918

Ähnliche Objekte (12)