Sachakte
Verordnung: Zur Einschränkung der Spielsucht der Untertanen bei den hiesigen und anderen Lottos haben die Hausväter auf ihre Kinder und ihr Gesinde besonders zu achten. Den Kollektoren ist verboten, Geld zum Spielen zu borgen. Die Gerichte sind angewiesen, Klagen für solche Forderungen nicht anzunehmen
- Archivaliensignatur
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E 3 A, 60/30
- Kontext
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Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> R Vorkehrungen gegen Sittenverderbnis, Vereinswesen >> R.1 Veranstaltungen, Wirtshäuser, Lotterien, Sperrstunde, Kleiderordnungen
- Bestand
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E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
- Laufzeit
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Darmstadt, 1780 Juni 12
- Weitere Objektseiten
- Rechteinformation
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- Letzte Aktualisierung
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01.07.2025, 13:38 MESZ
Datenpartner
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Objekttyp
- Sachakte
Entstanden
- Darmstadt, 1780 Juni 12