Sachakte

Verordnung: Zur Einschränkung der Spielsucht der Untertanen bei den hiesigen und anderen Lottos haben die Hausväter auf ihre Kinder und ihr Gesinde besonders zu achten. Den Kollektoren ist verboten, Geld zum Spielen zu borgen. Die Gerichte sind angewiesen, Klagen für solche Forderungen nicht anzunehmen

Archivaliensignatur
E 3 A, 60/30

Kontext
Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> R Vorkehrungen gegen Sittenverderbnis, Vereinswesen >> R.1 Veranstaltungen, Wirtshäuser, Lotterien, Sperrstunde, Kleiderordnungen
Bestand
E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]

Laufzeit
Darmstadt, 1780 Juni 12

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Rechteinformation
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Letzte Aktualisierung
01.07.2025, 13:38 MESZ

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Objekttyp

  • Sachakte

Entstanden

  • Darmstadt, 1780 Juni 12

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