Vielfalt für die Ewigkeit. Was Creative Commons für alle Gedächtnisinstitutionen so interessant macht - Ein Beitrag von John H. Weitzmann

Vielfalt für die Ewigkeit. Was Creative Commons für alle Gedächtnisinstitutionen so interessant macht - Ein Beitrag von John H. Weitzmann

23.06.2016

Die erste Publikation der Deutschen Digitalen Bibliothek „Der Vergangenheit eine Zukunft – Kulturelles Erbe in der digitalen Welt“ erschien im März 2015. Mit Beiträgen unterschiedlicher Fachautoren thematisiert der von Paul Klimpel und Ellen Euler herausgegebene Sammelband Aufgaben und Rahmenbedingungen, denen sich Gedächtnisinstitutionen wie Museen, Bibliotheken oder Archive bei der Digitalisierung des kulturellen Erbes stellen.

Sukzessive veröffentlicht die Deutsche Digitale Bibliothek die einzelnen Beiträge ihrer Publikation auf der Webseite, wo sie gelesen, kopiert und heruntergeladen werden können – alle Inhalte sind mit der Creative Commons Lizenz CC BY 4.0 International lizenziert.

Die bereits veröffentlichten Beiträge können in unserem Pressebereich unter Hintergrundinformationen aufgerufen werden.

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Vielfalt für die Ewigkeit. Was Creative Commons für alle Gedächtnisinstitutionen so interessant macht

- John H. Weitzmann

Im 21. Jahrhundert – wie in allen Jahrhunderten – haben Gedächtnisinstitutionen – Museen, Archive, Bibliotheken, Mediatheken – eine leicht nachvollziehbare und doch kaum vollständig schaffbare Aufgabe. Sie sollen kulturelles Erbe bewahren und im gesellschaftlichen Bewusstsein halten. Aber nicht nur wird die Menge dessen, was im Bewusstsein gehalten werden soll, stetig größer, sondern es muss stets gegen Hindernisse angearbeitet werden, die in gewisser Weise ebenfalls ein kulturelles Erbe sind. Eines davon ist das Recht der immateriellen Güter – das Urheberrecht.

Das historische Bewusstsein heutiger Gesellschaften – und damit auch die Arbeit von Gedächtnisinstitutionen – stützt sich zunehmend auf elektronische Medien und die weltweite elektronische Vernetzung. Sie fällt damit in den Regelungsraum des Immaterialgüterrechts. Dieses Rechtsgebiet ist für seine Untiefen bekannt und dafür, dass es oft genug vor allem dazu dient, einmal entstandene Positionen zu festigen. Dies geschieht dadurch, dass künstlich verknappt wird: Schutzrechte sind letztlich nichts anderes als gesetzlich verliehene Monopole. In die Zukunft gerichtet sind sie allenfalls indirekt insoweit, als die Aussicht auf sie Anreiz sein soll für zukünftiges Schaffen. Aber dieses neue Schaffen darf sich nicht gegen bereits bestehende Schutzrechte stellen. Ohne es im orwellschen Sinne umfassend zu meinen, kann man dennoch sagen, dass gerade das Urheberrecht vor allem dazu dient, der Vergangenheit Kontrolle über die Zukunft zu geben.

Gedächtnisinstitutionen dagegen haben zwar von ihrer Blickrichtung her etwas mit der Vergangenheit zu tun, indem sie bereits Entstandenes zusammentragen. Ihre eigentlichen Aufgaben aber liegen in der Gegenwart und Zukunft. Sie sollen der Zukunft einen Zugang zur Vergangenheit ermöglichen. Mit der Funktionsweise von Schutzrechten verträgt sich das doppelt schlecht. Zum einen sind Gedächtnisinstitutionen selbst in der Rolle der von der Vergangenheit Kontrollierten, wenn sie das Zeitgenössische und die jüngere Vergangenheit zu sammeln und zu bewahren versuchen, und dabei rechtlich betrachtet in die Rolle von Nutzern geraten. Zum anderen können sie selbst zu Inhabern von Schutzrechten werden, deren strikte Ausschließlichkeitswirkung in der Zukunft ihrem öffentlichen Auftrag zuwider laufen kann. In beiden Fällen geht es im Kern darum, dass die Ausschließlichkeitswirkung mitunter zu weit geht oder zumindest als zu weitgehend wahrgenommen wird.

Genau das war 2001 der Antrieb zur Gründung der Initiative Creative Commons (abgekürzt CC). Damals entschied der US-amerikanische Supreme Court, dass der US-Kongress verfassungskonform gehandelt hatte, als er in einer hoch umstrittenen Gesetzesänderung 1998 die Schutzfristen des US-amerikanischen Copyright deutlich ausdehnte. Die Niederlage der Gegner dieser erneuten Fristverlängerung war Anlass für die Konstruktion der Creative-Commons-Lizenzen, die jedem ermöglichen sollten, die Reichweite und den Umfang der eigenen Urheberrechte bewusst zu beschränken.

Creative Commons für Gedächtnisinstitutionen

Dass das ein Thema für Gedächtnisinstitutionen ist, liegt vor allem an der technischen Entwicklung. Urheberrechtsgesetze enthalten seit langem Regelungen, die Gedächtnisinstitutionen privilegieren. Das Ausstellungsrecht ist nur eine davon. Sie alle sind jedoch Kinder des analogen Zeitalters, die als Gegenstände nur in natura, gedruckt oder gesendet angeschaut werden konnten.

Das Anschauen über das Internet ist anders. Technisch gesehen ist das Internet eine große Kopiermaschine. Ein Internetnutzer bewegt sich selbst nicht durchs Netz, sondern die Inhalte, die er anschauen will, werden als digitale Kopien zu ihm geschickt. Genau dieses Vervielfältigen der Inhalte aber ist es, was das Urheberrecht reglementieren und verknappen soll. Diese Verknappung mag je nach Situation und Blickwinkel sinnvoll sein; aus Sicht von Gedächtnisinstitutionen ist sie es meist nicht. Dazu kommt die immer bessere Technik heutiger Endgeräte. Je einfacher und schneller damit gebloggt, gerippt, gemixt und gephotoshoppt werden kann, desto öfter werden ehemals passive Konsumenten von geistigem Eigentum zu Schöpfern von Bearbeitungen und über das Internet selbst zu Publizierenden.

Das Urheberrecht funktioniert grundsätzlich folgendermaßen: Sobald eine Grafik, ein Wikipedia-Artikel oder Video vom letzten Urlaub entstanden ist, existiert ein neues Werk und das Urheberrecht mischt sich automatisch ein. Eine Registrierung oder dergleichen ist nicht nötig und auch das Merkmal ausreichender Schöpfungs- oder Gestaltungshöhe wird immer mehr zur reinen Floskel, die fast nichts mehr aus dem Schutzbereich des Urheberrechts ausschließt. Die Zahl digital im Netz befindlicher schutzfähiger Werke ist explodiert und hat eine ganze Gruppe in die Arena des Urheberrechts katapultiert, für die sie nie gedacht war: ganz normale Menschen. Diese technisch ermächtigten Verbraucher ohne juristische Ausbildung handeln inzwischen – manchmal ganz unbewusst – so, wie es früher nur eine exklusive, kleine Gruppe von Verwertern und Institutionen konnte. Für diese „Prosumenten“ (eine Verbindung aus „Produzent“ und „Konsument“) ist das gegenwärtige Urheberrechtssystem nicht gemacht und sie verstehen es oft auch gar nicht. Zugleich sind sie Hauptzielgruppe von Gedächtnisinstitutionen. Es sollten ihnen möglichst wenige Hürden in den Weg gelegt werden, um mit den angebotenen Informationen aktiv umzugehen.

Wie funktionieren Creative-Commons-Lizenzen?

Normalerweise braucht man ausgebildete Juristen, um Rechteeinräumungen für jeden Einzelfall in juristisch einwandfreie Worte und Verträge zu fassen. Nicht jeder kann und will sich leisten, solche Juristen zu bezahlen, schon gar nicht, wenn es sich um einen Prosumenten handelt, der vielleicht eher unfreiwillig zum Urheber im Rechtssinne geworden ist. Oft würde ein solcher Aufwand völlig außer Verhältnis zum jeweiligen Nutzen stehen. Creative Commons antwortet darauf mit vorformulierten Standardverträgen (Lizenzen), die vorab umfassende Nutzungen des lizenzierten Werkes unter bestimmten Bedingungen erlauben. Diese Standardlizenzen können zumindest teilweise die Handhabbarkeit des Urheberrechts verbessern. Erreicht wird das auf zweifache Weise: Zum einen dadurch, dass Creative-Commons-Lizenzen es bei der Nutzung fremder Werke leichter erkennbar machen, was man damit machen darf und was nicht; zum anderen dadurch, dass sie bei eigenen Werken erleichtern, spezifische Nutzungen freizugeben. Auch Gedächtnisinstitutionen können zu diesem Werkzeug greifen, um die Nutzung ihrer Bestände – sofern sie Rechte daran haben – kontrolliert und standardisiert freizugeben.

In den CC-Lizenzverträgen sind alle wichtigen Regeln für die Nutzung des betreffenden Werkes aufgeführt. Sie greifen immer dann, wenn jemand eine urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung vornimmt. Nicht betroffen sind also solche Handlungen, die außerhalb des Anwendungsbereichs des Urheberrechts liegen oder gesetzlich ohnehin jedem erlaubt sind, wie etwa das wissenschaftliche Zitieren oder die Privatkopie. Um möglichst vielen verschiedenen Interessen und Anwendungsfällen gerecht zu werden, sind die Bedingungen, unter denen die urheberrechtliche Nutzung erlaubt wird, modular kombinierbar.

Es gibt insgesamt vier verschiedene Module. Da eines davon, nämlich die bei jeder Nutzung verpflichtend vorzunehmende Namensnennung (Kürzel BY), in allen CC-Lizenzen enthalten ist und sich zwei andere gegenseitig ausschließen, ergeben sich aus den vier Modulen sechs verschiedene Kombinationsmöglichkeiten, mithin sechs CC-Lizenzen. Diese sechs Lizenzen wurden zwischenzeitlich wiederholt verbessert, woraus sich die Versionsnummern 1.0, 2.0, 2.5, 3.0 und zuletzt 4.0 ergeben, haben aber ihren grundsätzlichen Zuschnitt beibehalten. Im Folgenden sollen die vier Module, aus denen sich die sechs CC-Lizenzen zusammensetzen, kurz aus dem Blickwinkel von Gedächtnisinstitutionen vorgestellt werden.

Namensnennung des Urhebers bzw. Rechteinhabers (BY)

Dieses Modul ist in allen CC-Lizenzen enthalten und fordert, dass bei jeder Nutzung zumindest der Name des Urhebers (beziehungsweise Rechteinhabers), ein Link zur Quelle des Werkes, die Bezeichnung der anzuwendenden CC-Lizenz, ein Link zum Text dieser CC-Lizenz sowie gegebenenfalls ein Link zu weiterführenden Rechteinformationen anzugeben sind. Bis zur Version 3.0 der Lizenzen war auch der Titel des Werkes stets mitzunennen. All diese Angaben können und müssen natürlich nur insoweit von einem Nutzer gemacht werden, wie der Rechteinhaber sie selbst öffentlich mitgeteilt hat. Daran wird bereits ersichtlich, welche zentrale Bedeutung der Lizenzhinweis an der Quelle des Werkes hat, da er der Ort für diese Informationen ist. Aus der Sicht von Gedächtnisinstitutionen ist außerdem interessant, dass anstatt oder zusätzlich zum Namen des Urhebers auch die Nennung einer Institution als sogenannte „Zuschreibungsempfängerin“ verlangt werden kann. Wenn ein Urheber also sein Werk einer Institution überantwortet, kann sich dies auch im Regelungsrahmen einer CC-Lizenz in der Namensnennung widerspiegeln.

Nur nicht-kommerzielle Nutzung erlaubt (NC, "Non-Commercial")

Die mit diesem Modul versehenen CC-Lizenzen besagen, dass die entsprechenden Werke und darauf aufbauende Bearbeitungen nur zu nicht-kommerziellen Zwecken genutzt werden dürfen. Gedächtnisinstitutionen können sich dadurch kommerzielle Nutzungen vorbehalten und diese monetarisieren, sofern es dafür ein Geschäftsmodell gibt und dieses dem öffentlichen Auftrag der Institution nicht zuwider läuft. Zugleich muss aber darauf hingewiesen werden, dass gerade das Modul NC beträchtliche unerwünschte Nebenwirkungen auf die Nachnutzung der freigegebenen Werke haben kann. Darum sollte es nur dann eingesetzt werden, wenn wirklich ein umsetzbares Geschäftsmodell besteht oder in Planung ist, und wenn die vorbehaltenen kommerziellen Rechte auch durchgesetzt werden können. Das sehr einschränkende Modul NC nur aus symbolischen Gründen einzusetzen, hat letztlich nur negative Auswirkungen, weil es ehrliche Nutzer davon abhält, die Werke zu verwenden, aber böswillige Nutzer nichts zu befürchten haben, da sie nicht verfolgt werden.

Keine Bearbeitungen (ND, "No Derivatives")

Genau genommen müsste diese Einschränkung „Keine Veröffentlichung von Bearbeitungen erlaubt“ heißen. Dieses Element erlaubt den Nutzerinnen und Nutzern, das lizenzierte Werk ausschließlich in unveränderter Form zu nutzen, das heißt, es zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. Bearbeitungen anzufertigen ist rechtlich normalerweise nicht relevant, aber sie zu veröffentlichen (siehe § 23 Urheberrechtsgesetz) ist nach der Einschränkung ND nicht erlaubt. Ab wann genau eine Bearbeitung vorliegt, wird im Lizenztext nicht näher definiert und richtet sich daher nach dem jeweils anzuwendenden nationalen Urheberrecht. Nach deutschem Urheberrecht entstehen Bearbeitungen beispielsweise beim Zuschneiden von Bildern und beim Vertonen von Filmen. Diese Veränderungen gelten dann entsprechend auch im Sinne der CC-Lizenzen als Bearbeitung. Aus Sicht von Gedächtnisinstitutionen kann die Wahl einer CC-Lizenz mit der Einschränkung ND in Ausnahmefällen im Sinne der Werktreue sinnvoll sein. Im Regelfall wird die Einschränkung jedoch nicht erforderlich sein, da das Digitalisat des jeweiligen Werkoriginals weiterhin als unveränderte primäre Quelle verfügbar bleibt. Zudem verpflichten die CC-Lizenzen, die keine Bearbeitungseinschränkung enthalten, den Nutzer zugleich dazu, eventuelle Bearbeitungen kenntlich zu machen. Bearbeitungen eines Werkes, die den Anschein erwecken, mit dem Original identisch zu sein, sind daher unter keiner CC-Lizenz zulässig. Insoweit ist die Einschränkung ND also nicht notwendig. Sie unterbindet zudem zahlreiche durchaus erwünschte Nutzungen, bei denen rechtlich gesehen Bearbeitungen entstehen, die der Rezeption des Originals aber in keiner Weise schaden und sie im Zweifel sogar befördern.

Weitergabe unter gleichen Bedingungen (SA, "Share Alike")

Die „Share Alike“-Bedingung ist mit der im vorigen Abschnitt genannten „No Derivatives“-Bedingung unvereinbar, da Share Alike die Veröffentlichung von Bearbeitungen ausdrücklich erlaubt, allerdings nur, wenn sie nur unter derselben Lizenz veröffentlicht werden, unter der auch das Ausgangswerk online steht. Dadurch soll verhindert werden, dass ein freigegebenes Werk durch Bearbeitung und das dadurch entstehende Bearbeiterurheberrecht Teil von neuen, nicht mehr freigegebenen Inhalten werden kann. Natürlich bleibt in jedem Falle das Ausgangswerk freigegeben, denn darauf hat ein Bearbeiter keinen Einfluss. Die Share-Alike-Bedingung soll sicherstellen, dass sich die Freigabe auch auf alle abgeleiteten Inhalte „vererbt“. Eine CC-Lizenz mit der Bedingung Share Alike wird entsprechend von solchen Rechteinhabern eingesetzt, denen die Nachhaltigkeit ihrer Freigabe besonders wichtig ist. Sie dient häufig als „kleines NC“ dazu, der unerwünschten Übernahme und Bearbeitung eines Werkes durch große kommerzielle Nutzer vorzubeugen. Sofern diese nämlich Gebrauch von einem share-alike-lizenzierten Werk machen, müssen sie alle davon abgeleiteten Inhalte ebenfalls unter dieser Lizenz freigeben, wovor Unternehmen gerade dann zurückschrecken, wenn sie in hochkompetitiven Märkten agieren oder es um viel Geld geht. Aber auch Share Alike ist letztlich eine – recht komplex wirkende – Einschränkung und hat als solche eine deutlich dämpfende Wirkung auf die Nachnutzung von Inhalten. Ob und wann Share Alike aus Sicht von Gedächtnisinstitutionen als Modul ausgewählt werden sollte, hängt stark vom Einzelfall ab und kann nicht pauschal beantwortet werden.

Fazit

Aus Sicht von Gedächtnisinstitutionen können CC-Lizenzen ein probates Mittel sein, um eine Freigabe digitaler Inhalte zu erreichen, die für Nutzer relativ leicht verständlich, rechtssicher und internationalen Standards genügend sind. Die vier einschränkenden Module der CC-Lizenzen sind jeweils in begrenzten Anwendungsbereichen sinnvoll, haben aber in Regel auch unerwünschte negative Effekte. Das gilt sogar für das nicht abwählbare Modul Namensnennung (BY), denn ab einer gewissen Zahl von Miturhebern beziehungsweise -bearbeitern kann es zum echten Problem werden, dieser Namensnennungsverpflichtung bei jeder Nutzung des Werkes in vollem Umfang nachzukommen. In solchen Praktikabilitätsproblemen liegen ganz klar die Grenzen jedes auf Standardlizenzen fußenden Freigabeansatzes, auch des Ansatzes von Creative Commons.

Nicht zuletzt deshalb hat Creative Commons mit „CC0“ (auch „CCzero“) ein weiteres juristisches Standardwerkzeug entwickelt. Statt alle erdenklichen Nutzungen unter Bedingungen zu lizenzieren, erklärt der Rechteinhaber durch CC0 ganz schlicht die Aufgabe aller seiner Rechte, beziehungsweise versichert für den Fall, dass bestimmte Rechte aus gesetzlichen Gründen nicht aufgegeben werden können, dass er sie nicht durchsetzen wird. Dadurch wird die größtmögliche Freigabe erreicht und entsprechend das Maximum an Nachnutzungspotenzial freigesetzt. Diese Maximierung ist häufig das, was am ehesten dem öffentlichen Auftrag von Gedächtnisinstitutionen hinsichtlich des Zugangs der Bevölkerung zum kulturellen Erbe entspricht. Um darauf hinzuwirken, dass die Institution selbst trotz Aufgabe eigener Rechte durch die Freigabe mehr Sichtbarkeit erhält, hat es sich als gute Praxis etabliert, CC0 mit einer entsprechend nicht bindenden Aufforderung der Namensnennung zu kombinieren. Dies wird mitunter als „CC0+“ bezeichnet, was allerdings kein offizieller Terminus ist. Ähnlich wie in der Wissenschaft hat sich auch in anderen Bereichen gezeigt, dass eine freiwillige Quellenangabe nicht weniger konsequent vorgenommen wird als eine lizenzvertraglich verpflichtende, deren negative Nebenwirkungen das freiwillige Modell zugleich vermeidet.

 

Zum Autor

John H. Weitzmann hat Rechtswissenschaften mit Schwerpunkt Urheber- und Medienrecht studiert und sein Referendariat beim Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg absolviert. Zwischen 2005 und 2009 hat er für die Europäische EDV-Akademie des Rechts und das Bundesjustizministerium gearbeitet. Er engagiert sich seit 2006 ehrenamtlich als Projektleiter Recht von „Creative Commons Deutschland“ und ist Gründungsmitglied des Vereins „Digitale Gesellschaft“ in Berlin. Zudem veröffentlicht er Fachbeiträge zum Thema Open Access und Standardlizenzmodelle. Seit 2013 arbeitet er in Teilzeit als einer von zwei Europa-Koordinatoren für Creative Commons.

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Links und Downloads:

John H. Weitzmann: Vielfalt für die Ewigkeit. Was Creative Commons für alle Gedächtnisinstitutionen so interessant macht (PDF)
Erläuterung der Lizenz: CC BY 4.0 International
Namensnennung: John H. Weitzmann: "Vielfalt für die Ewigkeit. Was Creative Commons für alle Gedächtnisinstitutionen so interessant macht", in: Der Vergangenheit eine Zukunft - Kulturelles Erbe in der digitalen Welt, eine Publikation der Deutschen Digitalen Bibliothek, hrsgg. von Paul Klimpel und Ellen Euler, iRights Media: Berlin 2015, Seite 240 - 247. CC BY 4.0 International

Die Publikation ist als Buch und als E-Book erhältlich, zusätzlich sind jedoch alle Inhalte mit der Creative Commons Lizenz CC BY 4.0 International lizenziert und können somit bei Namensnennung nachgenutzt und weiterverwendet werden. Bereits jetzt ist das Buch auf der Verlagsseite im E-Reader vollständig einsehbar.

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Index- und Startseitenbild: Ausschnitt aus "Buchpresse. Technische Informationsbibliothek Hannover (TIB)", Jürgen Keiper, CC BY 4.0 International

 

 

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