BGH verhandelt „Framing Rechtsstreit“ zwischen Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst und Deutsche Digitale Bibliothek

BGH verhandelt „Framing Rechtsstreit“ zwischen Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst und Deutsche Digitale Bibliothek

12.02.2019

*UPDATE* (25.02.2019) Der Vorsitzende hat im Termin die einschlägige Rechtsprechung des EuGH referiert und zum Ausdruck gebracht, dass der Senat in seiner Entscheidungsfindung noch nicht zu einem abschließenden Ergebnis gekommen ist. Eine Vorlage beim EuGH steht ebenso im Raum wie eine Zurückverweisung an das Kammergericht zur weiteren Sachverhaltsaufklärung. Es ist aber ersichtlich zu früh, um hier Mutmaßungen anzustellen, wie der Bundesgerichtshof beim Verkündungstermin am Donnerstag, den 25. April 2019, entscheiden wird.

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Am Donnerstag, den 21. Februar 2019, verhandelt der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe über den Rechtsstreit zwischen der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst (VG Bild-Kunst) und der Deutschen Digitalen Bibliothek (DDB).

Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob die VG Bild-Kunst verpflichtet ist, an ihrem Repertoire von urheberrechtlich geschützten Werken der Bildenden Kunst der DDB Nutzungsrechte zum Zwecke der Anzeige von Vorschaubildern auf ihrer Internetplattform einzuräumen, ohne dass die DDB technisch verhindert, dass ihre Nutzer die angezeigten Vorschaubilder per Frame auf eigenen Internetseiten verlinken.

Was bisher geschah

Bereits 2016 verhandelten die VG Bild-Kunst und die DDB über den Abschluss eines Nutzungsvertrags. Da sie sich nicht über den von der VG Bild-Kunst geforderten „Framingschutz“ einigen konnten, verständigten sie sich darauf, diese Rechtsfrage gerichtlich klären zu lassen. Das Kammergericht Berlin hat in seinem Urteil vom 18. Juni 2018 (Geschäftszeichen 24 U 146/17) auf die Berufung der DDB gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. Juli 2017 (Geschäftszeichen: 15 O 251/16) festgestellt, dass die VG Bild-Kunst den Abschluss eines Nutzungsvertrags mit der DDB nicht davon abhängig machen darf, dass diese technische Schutzmaßnahmen zur Verhinderung von Framing ergreift.

Ausführlicher haben wir dazu in unserer Newsmeldung vom 15. Juni 2016 "Musterverfahren zum Framing" und in unserer Pressemitteilung vom 10. Juli 2018 „Berliner Kammergericht entscheidet Urheberrechtsstreit zugunsten der Deutschen Digitalen Bibliothek“  berichtet. Die VG Bild-Kunst hat gegen das Berufungsurteil des Kammergerichts Berlin Revision vor dem Bundesgerichtshof (I ZR 113/18) eingelegt.  

Wie geht es weiter?

Am 21. Februar 2019 erfahren wir, wie der Bundesgerichtshof die Einordnung von Framing rechtlich bewertet bzw. ob der BGH die Rechtsfrage dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorlegt. Es bleibt also in jeder Hinsicht spannend!

Weitere Informationen zur Verhandlung finden Sie auf der Webseite des Bundesgerichtshofs:

17.12.2018 Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs zum Verhandlungstermin.  

Die Position der Deutschen Digitalen Bibliothek im "Framing Rechtsstreit"

Die DDB steht auf dem Standpunkt, dass sie die Werke, für welche die VG Bild-Kunst die Urheberrechte wahrnimmt, in Form von Vorschaubildern ohne technische Verhinderung des Framings nutzen darf. Denn Framing stellt nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Bundesgerichtshofs wie auch des Europäischen Gerichtshofs – wie jede andere Form der Verlinkung von Inhalten im Internet – keine urheberrechtsrelevante Nutzungshandlung dar. Die VG Bild-Kunst kann den Abschluss eines Nutzungsvertrags mit der DDB daher nicht unter die Bedingung stellen, dass die DDB technische Maßnahmen zur Verhinderung einer Verlinkung von angezeigten Vorschaubildern mittels Framing implementiert. Vielmehr ist die VG Bild-Kunst nach § 34 Absatz 1 Satz 1 Verwertungsgesellschaftsgesetz (VGG) verpflichtet, aufgrund der von ihr wahrgenommenen Rechte jedermann auf Verlangen zu angemessenen Bedingungen Nutzungsrechte einzuräumen. Die Bedingung, technische Schutzmaßnahmen für eine nicht urheberrechtsrelevante Nutzungshandlung zu implementieren, ist aber keine angemessene Bedingung im Sinne von § 34 Absatz 1 Satz 1 VGG.

[Diese Meldung erscheint am 18. Februar 2019 als Pressemitteilung und kann im Pressebereich eingesehen und heruntergeladen werden.]

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